€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.
Sie ist gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses unaufgefordert zu entrichten. Im Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu bezahlen ist.
Wann fällt die Abgabe an?
Die Abgabe ist zu entrichten:
- bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
- bei gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt durch den Arbeitnehmer,
- bei ungerechtfertigter Entlassung,
- bei Beendigung eines vollversicherten und Abschluss eines geringfügigen Dienstverhältnisses,
- bei Auflösung von befristeten Dienstverhältnissen (nur wenn Befristung länger als sechs Monate).
Wann ist keine Abgabe zu entrichten?
Dies ist z.B. der Fall:
- wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,
- bei Befristungen auf längstens sechs Monate,
- bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die Lehrzeit),
- bei Auflösung während des Probemonats,
- bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
- bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
- bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
- bei Tod des Arbeitnehmers,
- bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
- bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund,
- bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.
Stand: 25. Februar 2013
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