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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Was muss in einer Rechnung stehen?

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.

Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.

Diese sind:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • anzuwendender Steuersatz
  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
  • Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt

Kleinbetragsrechnungen

Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht übersteigt. Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im Nationalrat.

Kleinbetragsrechnungen müssen nachstehende Angaben aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz und Rechnungsdatum

Stand: 06. Februar 2014

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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