Um eine Besteuerung in mehreren Staaten zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Der Ansässigkeitsstaat einer Person hat das Recht, ihr Welteinkommen zu versteuern. Im Internationalen Steuerrecht ist es daher von Bedeutung, zuerst zu klären, in welchem Land der Steuerpflichtige ansässig ist.
In der Regel ist das in dem Land, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Ist dies in mehreren Ländern der Fall, so ist meist der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend. Bei der Bestimmung, wann sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlagert, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an. Nach den Einkommensteuerrichtlinien liegt eine Verlagerung nicht vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes kürzer als zwei Jahre ist.
Turnusausbildung im Ausland
Der UFS Innsbruck hat in diesem Fall eine Berufung eines Turnusarztes als unbegründet abgewiesen. Der Turnusarzt nahm eine turnusäquivalente Stelle in Großbritannien an. Die Ausbildung dauerte knapp zwei Jahre. Während dieser Zeit behielt der Turnusarzt sein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter. Daneben kaufte er sich während seines Aufenthaltes in England auch eine Eigentumswohnung in Österreich.
Urteil des UFS
Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterlagen der Lohnsteuer in England. Das österreichische Finanzamt nahm aber aufgrund all der oben beschriebenen Tatsachen keine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen an und wollte die Einkünfte ebenfalls einer Besteuerung unterziehen. Der UFS bestätigte diese Ansicht. Die Einkünfte unterlagen in Österreich einer Besteuerung unter Anrechnung der in England entrichteten Steuer.
Stand: 11. August 2011
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