Inhalt
Investitionen: Gewinnfreibetrag
Jedenfalls steht Ihnen (nur natürlichen Personen, bei gewissen Einkunftsarten) der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 33.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 4.950,00. Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag geltend machen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt nun der Gewinn € 33.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Dieser beträgt:
- für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Eine erhöhte Anschaffung von Wertpapieren zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages kann daher in bestimmten Situationen steuerliche Vorteile bringen (dazu ist eine individuelle Beratung jedenfalls empfehlenswert).
Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.
Investitionen: Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Investitionen: Halbjahresabschreibung
Nehmen Sie angeschaffte Wirtschaftsgüter noch kurzfristig bis zum 31.12.2024 in Betrieb – nur dann steht noch eine Halbjahresabschreibung zu. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.
Investitionen: Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, kann die AfA nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.
Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.
Bilanzierer: Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung
Verlegen Sie (wenn möglich) die Auslieferung von Fertigerzeugnissen auf den Jahresbeginn 2025. Auch Arbeiten sollten dann erst mit Beginn des neuen Jahres beendet werden. Für das Finanzamt muss genau dokumentiert werden, wann die Fertigstellung erfolgt ist.
Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind nicht ertragswirksam gebucht, sondern lediglich als Passivposten.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Beachten Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer! Sie liegt 2024 bei einem Nettoumsatz von € 35.000,00. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. Zu beachten ist auch, dass diese Umsatzgrenze ab 2025 auf € 55.000,00 (Bruttogrenze) erhöht wird und sich weitere Bestimmungen zur Kleinunternehmersteuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz geändert haben.
Forschungsprämie
Wenn Sie in Forschung investieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit sie nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist).
Mitarbeiter: (Weihnachts-)Geschenke und Feiern
Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.
Mitarbeiterprämie 2024
Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,
- die ausdrücklich im Gesetz genannt sind
oder
- die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen ohne Gültigkeitsende aufscheinen (bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp).
Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Registrierkasse
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.