Seitenbereiche

Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Verkauf und Einlösen von Gutscheinen

Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Registrierkassenpflicht

Neben Zahlungen mit Bargeld zählen zum Barumsatz auch alle anderen Gegenleistungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch erfolgen. Daher auch die Zahlung mittels Barscheck, Bankomat- bzw. Kreditkarte, aber nicht Überweisungen und auch keine reinen Tauschgeschäfte.

Auch Gutscheine zählen grundsätzlich zum Barumsatz, ob beim Gutscheinkauf oder bei der Einlösung ist aber abhängig von der Art des Gutscheins.

Verkauf von Wertgutscheinen

Ein Wertgutschein ist ein Gutschein über einen bestimmten Betrag, mit dem der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Waren oder Dienstleistungen nach seiner Wahl beziehen kann.

Der Gutscheinverkauf selbst zählt nicht zum Barumsatz, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Leistungsaustausch erfolgt. Der Verkauf des Wertgutscheins ist daher nicht in die oben genannte Grenze mit einzurechnen. Allerdings ist im Sinne der Einzelaufzeichnungspflicht der Verkauf des Wertgutscheins bereits als Bareingang zu erfassen. Wird der Bareingang in der Registrierkasse erfasst, muss der Beleg auch den Anforderungen der Belegerteilungspflicht entsprechen.

Die Einlösung des Wertgutscheines gilt als Barumsatz und ist in die oben genannte Grenze einzurechnen. Bei der Einlösung besteht auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.

Hinweis: Zum Barumsatz zählt auch  das Einlösen von Geschenkmünzen und Bons, die von Unternehmen anstelle von Geld für den Bezug einer Leistung/Lieferung angenommen werden.

Verkauf von Gutscheinen für konkrete Leistungen/Lieferungen

Von den Wertgutscheinen müssen jene Gutscheine unterschieden werden, die zum Bezug einer bestimmten Leistung bzw. Lieferung berechtigen, wie beispielsweise Urlaub, Kinobesuch.

Um diese Art von Gutschein handelt es sich immer, wenn die genaue, eindeutige Bezeichnung der Lieferung/Leistung angegeben wird.

Bei dieser Gutscheinart ist bereits der Gutscheinverkauf ein Barumsatz. Der Umsatz ist in der Registrierkasse zu erfassen und es ist ein Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht auszustellen.

Stand: 29. März 2016

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.