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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?

Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Nach dem vorläufigen Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie – im aktuellen Regierungsprogramm ist eine verbesserte Neuauflage dieser mit bis € 1.000,00 pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter geplant – stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.

Mitarbeitergewinnbeteiligung – Voraussetzungen

Seit dem Jahr 2022 können Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Bemessung der Beteiligungshöhe erfolgt auf Basis einer vergangenheitsbezogenen objektivierbaren Erfolgsgröße (z. B. Vorjahresgewinn).
  • Die Gewährung der Gewinnbeteiligung erfolgt an alle aktiven Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen davon.
  • Gewinnbeteiligungen können maximal bis zur Höhe des unternehmensrechtlichen Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) bzw. ansonsten des steuerlichen Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres steuerbegünstigt ausbezahlt werden.
  • Die Zahlung darf nicht auf einem Rechtsanspruch aus einem Kollektivvertrag oder einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen und nicht bisher gezahltes Entgelt oder jährliche Erhöhung ersetzen.

Andere Abgaben

Die Befreiung wirkt nur im Bereich der Einkommensteuer. Es besteht Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung sowie in der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Ebenfalls unterliegt eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer.

Stand: 26. März 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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