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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.

Stand: 26. November 2024

Bild: StockPhotoPro - Adobe Stock.com

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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