Das Recht auf Vorsteuerabzug
Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass sich ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für im Inland ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen darf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Rechnung muss also alle nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthalten.
Kein Vorsteuerabzug bei unechter Befreiung
Bei einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug – dazu zählen z.B. ärztliche Leistungen. Auch Kleinunternehmer (bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00) dürfen sich nur dann die Vorsteuer abziehen, wenn sie zur Regelbesteuerung optieren.
Mangelhafte Rechnung
Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine Rechnung nicht richtig war, kann das Recht auf Vorsteuerabzug unter Umständen trotzdem bestehen bleiben.
Regelung in den Umsatzsteuerrichtlinien
Wird im Verlauf einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist darf im Regelfall einen Monat nicht überschreiten. Wenn die Rechnung innerhalb dieses Zeitraums berichtigt wird, bleibt es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug.
VwGH-Entscheidung
VwGH erlaubt Vorsteuerabzug trotz falscher Hausnummer auf der Rechnung
Laut dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof) ist für einen Vorsteuerabzug unter anderem Voraussetzung, dass aus der Rechnung eindeutig zu entnehmen ist, wer Leistungsempfänger und wer Leistungserbringer war. Dazu muss neben dem Namen auch die Adresse angegeben werden. Eine falsche Adresse ist daher kein „kleiner“ formaler Fehler. Allerdings ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift
- des Unternehmens
- sowie des Abnehmers
der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
In der konkreten Entscheidung des VwGH wurde die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben. Die Leistungsempfängerin bleibt laut VwGH aber trotzdem eindeutig feststellbar, da es an der angegebenen Adresse kein gleichlautendes oder ähnliches Unternehmen gab. Daher bestand auch keine Verwechslungsgefahr. Laut VwGH liegt bei geringfügigen Schreibfehlern (die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen) kein Grund vor, von einer fehlenden Rechnungslegung auszugehen. Dazu zählt z.B. auch ein Ziffernsturz bei der Hausnummer des Leistungsempfängers.
Stand: 28. Jänner 2015
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