Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Es gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
Ausnahme: Kein regelmäßiger Werteverzehr
Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 sind Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, davon ausgenommen. Sie dürfen erst beim Ausscheiden aus dem Betrieb als Betriebsausgabe angesetzt werden. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der Kreis, der vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Wirtschaftsgüter nun wieder eingeschränkt. Das Gesetz wurde vom Ministerrat bereits beschlossen. Der endgültige Beschluss im Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.
Neuregelung ab der Veranlagung 2014
Nach der Neuregelung fallen Grundstücke unter diese Bestimmung (wie schon bisher). Sonst sind aber nur mehr davon betroffen: Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.
Diese Neuregelung gilt zum ersten Mal ab der Veranlagung für 2014. Bei allen Wirtschaftsgütern, die nicht unter die Neuregelung fallen und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft/eingelegt wurden und nicht im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe angesetzt werden durften, hat das nun bei der Veranlagung für 2014 zu erfolgen. Eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.
Stand: 22. Dezember 2014
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