Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw. Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Wenn sie an Privatpersonen innerhalb der EU erbracht werden, führt dies zu einer Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Der leistende Unternehmer muss daher die ausländischen Steuerbeträge an die jeweiligen Finanzverwaltungen abführen.
Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten Mini-One-Stop Shop) zu machen. Es sind alle Umsätze und die darauf entfallende Steuer für jeden einzelnen Empfängerstaat anzugeben.
Ab Oktober sollen sich betroffene Unternehmer bei dem System anmelden können. Die neuen Erklärungen werden für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2014 durchgeführt werden, gelten.
Welche Dienstleistungen betrifft die Neuregelung?
Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen sind solche, die über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht werden und deren Erbringung in hohem Ausmaß auf Informationstechnologie basiert (die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert).
Zu den Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen zählen:
- Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Bild- und Tonsignalen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk oder sonstige elektronmagnetische Medien sowie
- die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang
- die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogramme über Kabel, Antenne oder Satellit
Stand: 24. Juni 2014
Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.