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Coronavirus: Was ist neu am Verlustersatz?

Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, finanziell unterstützen.

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Inhalt

Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, finanziell unterstützen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Detaillierte Informationen über den Verlustersatz finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag „Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?“.

Anhebung des Förderhöchstbetrages

Der Förderhöchstbetrag des Verlustersatzes wird auf € 10 Mio. (bisher € 3 Mio.) angehoben.

Der erhöhte Förderhöchstbetrag gilt rückwirkend und damit auch für Anträge, mit denen vor dem Inkrafttreten der Anhebung am 16.2021 ein Verlustersatz von mehr als € 3 Mio. (alter Förderhöchstbetrag) beantragt wurde. In diesen Fällen wird die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die gestellten Anträge entsprechend anpassen.

Änderungen für neu gegründete Unternehmen

Nach dem geänderten Wortlaut der Förderrichtlinie sollen nunmehr auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.

Kein Verlustersatz bei Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000

Klargestellt wird außerdem, dass der Verlustersatz nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn für denselben Betrachtungszeitraum im Rahmen des „Ausfallsbonus“ ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wird.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.

Stand: 04. März 2021

Bild: Illustration

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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