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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.

Seit Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:

  • Fehlgeldentschädigungen von Dienstnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst tätig sind,
  • Werkzeuggelder,
  • Prämien für Diensterfindungen
  • Jubiläumsgeld.

Mitarbeiterrabatte

Eine allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht mehr beitragsfrei.

Mitarbeiterrabatte sind nur dann beitragsfrei, wenn

  • sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden,
  • die kostenlos bzw. verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht verkauft werden können und nur in einer Menge gewährt werden, die einen Weiterverkauf ausschließen,
  • der Rabatt im Einzelfall nicht höher als 20% ist bzw. wenn der Rabatt 20 % übersteigt, darf der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen.

Freiwillige soziale Zuwendungen

Freiwillige soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt werden, wie z. B.

  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden)
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr (unter bestimmten Bedingungen).

Stand: 28. April 2016

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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