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In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.

Grenzwerte

  1. Vorjahresumsatz über € 100.000,00
    Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.
  2. Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
    Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben.
  3. Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
    Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen Unternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Unternehmensaufzeichnungen aufbewahren. Wenn diese Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten („interne Voranmeldung“), brauchen sie die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.

Keine Voranmeldung

Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis € 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine Voranmeldung abgeben.

Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen (B2B-Generalklausel) an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) an die Finanz übermitteln.

Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.

Stand: 27. April 2017

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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