Mit der Steuerreform 2015 wurde auch das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet unter anderem alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind z. B. Kapitalabflüsse von Geschäftskonten oder Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.
Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind:
- die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
- die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
- die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
- die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
Auch Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar.
Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.
Die Bank hat die entsprechende Meldung jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben.
Zudem müssen Banken auch Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.
Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl an Unterlagen ein.
Stand: 25. April 2018
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