Neue Selbständige: Pflichtversicherung in der SVA
Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen nachstehende Grenzen überschreitet:
- € 4.743,72 jährliche Einkünfte (wenn im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden)
- € 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben Jahr)
Allerdings prüfen die zuständigen Sozialversicherungsträger die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt, die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.
Strafzuschlag
Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen
- die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich
- für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.
Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen muss für das Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2014 gemeldet werden – nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.
Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen.
Wer ist neuer Selbständiger?
Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.
Beispiele: Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten
Stand: 26. September 2014
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