Seitenbereiche

Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Können angestellte Versicherungsmakler das Vertreterpauschale in Anspruch nehmen?

Angestellte Vertreter können aufgrund einer Verordnung ein eigenes Vertreterpauschale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage als pauschale Werbungskosten steuerlich absetzen.

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Vertreterpauschale

Angestellte Vertreter können aufgrund einer Verordnung anstelle des üblichen Werbungskostenpauschales für Arbeitnehmer in Höhe von € 132,00 ein eigenes Vertreterpauschale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00, als pauschale Werbungskosten steuerlich absetzen. Weitere Werbungskosten dürfen neben dem Pauschale nicht in Abzug gebracht werden. Kostenersätze wie z. B. Taggelder oder Kilometergelder kürzen das Pauschale aber nicht.

Dabei gelten allerdings folgende Voraussetzungen:

  • der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben und
  • von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Wer ist ein Vertreter?

Die Verordnung definiert den Begriff des Vertreters nicht. Die Rechtsprechung bezieht sich hier grundsätzlich auf Personen, die im Außendienst zum Zweck Anbahnung und Abschluss von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Steht hingegen beratende Tätigkeit oder Inkassotätigkeit im Vordergrund, so wird dies nicht als Tätigkeit eines Vertreters betrachtet.

VwGH-Erkenntnis

In einem aktuellen Erkenntnis beschäftigt sich der VwGH mit der Frage, ob auch angestellte Versicherungsmakler Vertreter im Sinne der Verordnung sind. Die Finanz und das Bundesfinanzgericht verweigerten in einem Fall den Abzug des Pauschales. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Begriff „Makler“ nicht in der Verordnung angeführt ist und nicht mit dem „Vertreter“ vergleichbar sei.

Für den VwGH war allerdings nicht die Berufsgruppe entscheidend, die der Arbeitgeber angehört, sondern ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe entspricht. Die Anbahnung von Versicherungsverträgen kann eine Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung darstellen.

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde somit vom VwGH aufgehoben.

Stand: 26. September 2017

Bild: eccolo - Fotolia.com

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.