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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?

Achtung: Auch die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes führt zur Begründung eines Sachbezuges.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutztes Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestellten Abstell- oder Garagenplatz abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.

Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer

Eine individuelle Zuweisung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist für die Begründung eines Sachbezuges nicht erforderlich. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern ohne eine individuelle Zuordnung zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich oder abwechselnd mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Anspruch nimmt, weil er beispielsweise einen Teil seiner Tätigkeit im Homeoffice verrichtet.

Das Recht auf Nutzung der Parkfläche kann z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die Kontrolle hierüber obliegt dem Arbeitgeber.

Stand: 25. September 2024

Bild: jovannig - Adobe Stock.com

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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