Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) veröffentlicht. Für die betriebliche Verwendung sind dazu unter anderem folgende Rechtsansichten des BMF dargestellt:
Kryptowährungen stellen aus steuerlicher Sicht sonstige unkörperliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter dar und sind bei bilanzierenden Unternehmen, je nach Verwendung im Unternehmen, im Anlage- oder Umlaufvermögen darzustellen. Somit können sich unter Umständen aus den bei der Bilanz erforderlichen Bewertungen steuerlich relevante Abschreibungen und Zuschreibungen ergeben. Beim Verkauf (Umtausch in eine andere Währung) können Kursgewinne bzw. Kursverluste schlagend werden. Daraus resultierende Einkünfte sind zum Tarif zu erfassen.
Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen im Betriebsvermögen dem Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen werden. Als Gegenleistung werden hier oft für die Überlassung zusätzliche Einheiten der Kryptowährung als „Zinsen“ vereinbart. Auch diese „Zinsen“ sind steuerpflichtig.
Steuerliche Auswirkung hat auch der Betrieb von Online-Börsen, das Schaffen von Kryptowährungen („Mining“) und der Betrieb von Kryptowährung-Geldautomaten.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung gibt es auf Basis der EuGH-Rechtsprechung Folgendes zu beachten:
- Steuerfrei ist der Umtausch von z. B. Bitcoins in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt.
- Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder Dienstleistungen, die in Bitcoins bezahlt werden, wird durch den Wert des Bitcoins bestimmt.
- Nicht der Umsatzsteuer unterliegt das Bitcoin-Mining.
Stand: 30. August 2017
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