Forschungsprämien können geltend gemacht werden für
- eigenbetriebliche Forschung und
- Auftragsforschung.
Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Die Prämie beträgt nun neu für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen 14 % (bisher 12 %) der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und der entsprechende Prämiensatz anzuwenden.
Unter eigenbetrieblicher Forschung sind Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der FFG vorzulegen.
Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung (gleiche Begriffsdefinition wie oben). Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1,000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.
Stand: 30. August 2017
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